Euroscheine

Mandantenfragebogen zur zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz

Notarinnen und Notare sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Sie müssen deshalb bei bestimmten Geschäften die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften ermitteln (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG). Wirtschaftlich Berechtigte sind alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar (bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur) mehr als 25 % der Kapital-oder Stimmanteile innehaben oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 GwG). Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 6 GwG). Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, besteht unter Umständen ein Beurkundungsverbot (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG). Bei allen deutschen Gesellschaften (außer GbR) ist der Notar zudem grundsätzlich verpflichtet, einen Auszug aus dem Transparenzregister einzuholen. Gleiches gilt bei ausländischen Gesellschaften, die eine Immobilie Deutschland erwerben wollen. Sind diese nicht im Transparenzregister Deutschland oder eines EU-Mitgliedstaates registriert, muss der Notar die beurkundenden zwingend ablehnen (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG).

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