Fiktive Mängelbeseitigungskosten

Tagesaktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Thema der sog. „fiktiven Mängelbeseitigungskosten“
(BGH, Urteil vom 12. März 2021, V ZR 33/19)

Vor einigen Jahren hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Werkvertragsrechts entschieden, dass derartige „fiktive Mängelbeseitigungskosten“, also solche, die noch nicht tatsächlich aufgewendet worden sind, aber deren Entstehen wahrscheinlich ist (in der Regel solche aus einem Kostenvoranschlag), nicht mehr als Schadensersatz verlangt werden können.
Die damalige Entscheidung hat, auch aufgrund ihrer hohen Relevanz für die Praxis, für großes Aufsehen gesorgt. Im Anschluss daran stellte sich dann insbesondere die Frage, ob diese Entscheidung auch für andere Rechtsgebiete gilt.
Für den Bereich des Kaufrechts hat der fünfte , für diesen Bereich zuständige Senat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass „fiktive Mängelbeseitigungskosten“ im Kaufrecht weiter verlangt werden können. Der Senat hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Werkvertragsrecht und die dafür geltenden Wertungen insoweit nicht mit dem Kaufrecht verglichen werden könnten. Insbesondere stünde dem Käufer – anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht – kein Vorschussanspruch zu. Es wäre daher nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsste.
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