Coronavirus concept

Neue Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen

Am 19. Januar haben Bund und Länder die Verlängerung der bestehenden Maßnahmen und Regelungen sowie einige neue Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Die neuen Regeln in Nordrhein-Westfalen sind mit der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Coronaschutzverordnung in Kraft getreten.

Einige wichtige Neuerungen zu Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht haben wir euch nachfolgend zusammen gestellt:

1. Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Bis zum 14. Februar gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.
Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV mit medizinischen Masken oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

2. Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?
Ja. Ab 25. Januar 2021 gilt an bestimmten Orten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands

– in Einzelhandelsgeschäften, Apotheken, Tankstellen, Banken usw. sowie in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen,
– im ÖPNV – auch an Bahnhöfen und Haltestellen
während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
– Nach Bundesrecht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Januar 2021) besteht auch am Arbeitsplatz die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske dort, wo kein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die medizinischen Masken zur Verfügung zu stellen.
Die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen, wobei hier das Tragen einer Alltagsmaske weiterhin ausreichend ist:
– in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
– auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen.

3. Warum reicht die Alltagsmaske an bestimmten Orten nicht mehr?
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Alltagsmasken schützen dabei weniger den Träger der Maske als dessen Umfeld. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virus-Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken – sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 – eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keine technischen Normen zur Filterleistung erfüllen müssen. Somit kann auch ihre Schutzwirkung nicht sichergestellt werden.

Im Einklang mit dem Beschluss von Bund und Ländern vom 19. Januar 2021 gilt daher in Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 an die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Handelseinrichtungen, in Arztpraxen und im ÖPNV (einschließlich Bahnhöfen und Haltestellen). Gleiches gilt während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung, auch am Sitzplatz.

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter!

Bis dahin:
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Ihr HSP-Team