Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unter anderem folgende neue Vorgaben für Arbeitgeber fest:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Es gelten strengere betriebliche Arbeitsschutzregelungen für Abstände und Mund-Nasen-Schutz: Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Folgende wichtige Regelungen galten schon vorher und gelten jetzt fort:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist.
In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. - Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Sie haben Fragen hierzu? Wir helfen gerne weiter!
Im Bereich des Arbeitsrechts stehen unsere drei Fachanwälte für Arbeitsrecht, RA Udo Schmidt, RA Thomas Esch und RA Rainer Jasny zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Ihr HSP-Team