Corona-Regelungen in den Schulen

Relevante Informationen rund um die Corona-Regelungen in den Schulen

Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern einen guten Schulstart und stellen euch hier nochmal alle relevanten Informationen rund um die Corona-Regelungen in den Schulen NRWs zur Verfügung:

1. Wie wird angesichts derzeit steigender Fallzahlen der Infektionsschutz an Schulen sichergestellt?
Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird in den Schulen in Nordrhein-Westfalen deutlich ausgeweitet. So wird – zunächst bis zum 31. August 2020 – an allen Schulen eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände und im Schulgebäude eingeführt. Diese gilt für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 grundsätzlich auch im Unterricht. (Für Grundschulen siehe Antwort unten.) Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit im Corona-Bedarfsfall sichergestellt und die Möglichkeit für Corona-Testungen für das Personal an Schulen eingeführt.

2. Wie sieht die Regelung an weiterführenden und berufsbildenden Schulen im Einzelnen aus?
Vom 12. August bis vorerst 31. August 2020 gilt hier die Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler – sowohl auf dem Schulgelände und im Schulgebäude als auch im Unterricht. Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, müssen sie gleichsam eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3. Gilt auch Grundschulen die Maskenpflicht?
Ja. An den Schulen mit Primarstufe besteht auf dem Schulgelände und im Schulgebäude für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Wenn die Schüler an ihren festen Plätzen im Klassenzimmer sitzen, kann die Maske abgenommen werden. Lehrerinnen und Lehrer sind ebenfalls zum Tragen einer Maske verpflichtet, es sei denn der empfohlene Abstand von 1,5 Meter wird eingehalten.

4. Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen?
Sofern das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. Dann ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind möglich.

5. Was passiert, wenn der Präsenzunterricht wegen steigender Zahlen nicht mehr möglich ist?
Sollte aufgrund des Infektionsgeschehens auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten an einer Schule phasenweise kein Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler möglich sein, findet verpflichtender Unterricht auf Distanz statt.

6. Stellen die Schulen die Masken zur Verfügung?
Grundsätzlich sind Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler für die Beschaffung der Mund-Nase-Bedeckung verantwortlich. Die Landesregierung stellt den Schulen zu Beginn des Schuljahres etwa eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Ihr HSP-Team